Das BFH hat mit Urteil vom 11.2.2021 – VI R 37/18 – entschieden:
1. NV: Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO besteht nicht nur bei Identität der Gegenstände im Erst- und Zweitverfahren, sondern auch, soweit im Erstverfahren über eine materiell-rechtliche Vorfrage für das Zweitverfahren entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils bewirkt auch eine Bindung des Richters in einem nachfolgenden Verfahren, wenn die im ersten Verfahren rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge eine präjudizielle Voraussetzung für das im zweiten Verfahren verfolgte Klageziel ist.
2. NV: Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend. Hat das Finanzamt über einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nicht entschieden, kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder – wenn eine solche nicht stattgefunden hat – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Tatsacheninstanz an.
3. NV: Für das Rechtsschutzbedürfnis einer allgemeinen Leistungsklage, durch die die Finanzbehörde zur Zahlung eines durch Abrechnungsbescheid festgestellten Erstattungsanspruchs verurteilt werden soll, muss klägerseits dargelegt werden, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall der sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2021-1621-4