Das BAG hat mit Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 31/19, ECLI:DE:BAG:2021:230321.B.1ABR31.19.0 I – entschieden:
Ein dem Betriebsrat bei der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber zustehender Beseitigungsanspruch erfasst nur die Beendigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands, nicht aber die Rückgängigmachung sich aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergebender Folgen.
(Leitsatz)