Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das VG Berlin mit Urteil vom 23.6.2021 – VG 6 K 90/20 – entschieden. Irisches Datenschutzrecht könne sich die in Dublin ansässige Klägerin, Betreiberin einer die Vermietung von Ferienwohnungen anbietenden Internetplattform, insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
(PM VG Berlin Nr. 41/2021 vom 24.6.2021)