Immer noch kein Ende beim Diesel: Der BGH hat für den 21. Juli 2021 vier Sachen terminiert, in den es um den vermeintlichen Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189 geht. „Für diesen Verhandlungstermin sind vier Verfahren terminiert, in denen die Käufer vor geraumer Zeit (in den Jahren 2009 oder 2010) jeweils ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben hatten. Allen Fällen ist weiter gemeinsam, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals sieben oder acht Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hatten und das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens nicht mehr hergestellt wurde. Die jeweiligen Verkäufer haben die Einrede der Verjährung nicht erhoben beziehungsweise hatten auf die Einrede – auch soweit Verjährung bereits eingetreten war – ausdrücklich verzichtet. In allen vier Verfahren hatten die Käufer die Kraftfahrzeuge zudem als Verbraucher erworben, so dass sie im Falle einer Nachlieferung für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs keinen Ersatz schulden (§ 474 Abs. 5 BGB aF bzw. § 475 Abs. 3 BGB nF).“
Bildnummer: 53752464 Datum: 06.09.2005 Copyright: imago/Manfred Segerer Gebrauchtfahrzeuge und Jahreswagen im Audi Zentrum (Süddeutschland) Objekte PKW Auto kbdig xcb 2005 quer Auto, Jahreswagen, Geschäftswagen, Vorführwagen, Gebrauchtwagen, Autohandel, PKW, Audi o0 sw, Automobilindustrie Bildnummer 53752464 Date 06 09 2005 Copyright Imago Manfred Segerer Second-hand vehicles and Jahreswagen in Audi Center South German country Objects Car Car Kbdig 2005 horizontal Car Jahreswagen Annual car Demonstrator Second-hand cars Auto trade Car Audi o0 black and white car industry
Verhandlungstermin am 21. Juli 2021, 9.30 Uhr im Saal E 101 in Sachen VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20 (Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?)
Immer noch kein Ende beim Diesel: Der BGH hat für den 21. Juli 2021 vier Sachen terminiert, in den es um den vermeintlichen Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189 geht. „Für diesen Verhandlungstermin sind vier Verfahren terminiert, in denen die Käufer vor geraumer Zeit (in den Jahren 2009 oder 2010) jeweils ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben hatten. Allen Fällen ist weiter gemeinsam, dass die Käufer ihr Nachlieferungsbegehren erstmals sieben oder acht Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht hatten und das ursprünglich erworbene Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens nicht mehr hergestellt wurde. Die jeweiligen Verkäufer haben die Einrede der Verjährung nicht erhoben beziehungsweise hatten auf die Einrede – auch soweit Verjährung bereits eingetreten war – ausdrücklich verzichtet. In allen vier Verfahren hatten die Käufer die Kraftfahrzeuge zudem als Verbraucher erworben, so dass sie im Falle einer Nachlieferung für die Nutzung des zunächst gelieferten mangelhaften Fahrzeugs keinen Ersatz schulden (§ 474 Abs. 5 BGB aF bzw. § 475 Abs. 3 BGB nF).“