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BAG: Betriebliche Entgeltgrundsätze und Mindestlohn

Das BAG hat mit Beschluss vom 27. 4. 2021 – 1 ABR 21/20, ECLI:DE:BAG:2021:270421.B.1ABR21.20.0  – entschieden:

Allein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bedingt keine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze

(Leitsatz)

1. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat keine Auswirkungen auf die Regelungsbefug[1]nisse der Betriebsparteien (Rn. 17).

2. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung, mit der die Betriebsparteien eine den gesetz[1]lichen Mindestlohn unterschreitende Höhe des Entgelts festgelegt haben, ist nicht im Hinblick auf das MiLoG unwirksam (Rn. 17).

3. Der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tre[1]tende gesetzliche Mindestlohnanspruch des § 1 Abs. 1 MiLoG bedingt bei einem Un[1]terschreiten des gesetzlichen Mindestlohns einen Differenzanspruch (Rn. 17).

4. Im vorliegenden Fall, in dem die Betriebsparteien die mitbestimmten betrieblichen Entlohnungsgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) als ecklohnbezogene Abstände gestaltet und entsprechende Tabellenentgelte ausgewiesen haben, sind mit der Zah[1]lung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Arbeitgeberin (welcher höher ist als die in den untersten Entgeltgruppen angesetzten Stundenentgelte) nicht einseitig neue Entlohnungsgrundsätze aufgestellt. Die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnan[1]spruchs bedingt prinzipiell keine Änderung eines mitbestimmt aufgestellten Vergü[1]tungssystems (Rn. 24 f.).

(Orientierungssätze)