Das BAG hat mit Urteil vom 21.1.2021 – 8 AZR 195/19, ECLI:DE:BAG:2021:210121.U.8AZR195.19.0 – entschieden:
1. Zur Frage der Erfüllung der Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG aF bzw. nach § 7 Abs. 3 TzBfG nF durch eine Negativauskunft (Rn. 39 ff.).
2. Die pflichtwidrige Verletzung der Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG aF bzw. nach § 7 Abs. 3 TzBfG nF durch den Arbeitgeber kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252 BGB begründen, sofern der Arbeitnehmer sich bei erfolgter Information durch den Arbeitgeber auf die Stelle beworben hätte und er darlegt und ggf. beweist, dass er die Stelle auch tatsächlich hätte erhalten müssen (Rn. 34).
3. Der Arbeitgeber kann sich nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 251 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 9 TzBfG aF schadensersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft seine Pflicht nach § 9 TzBfG aF zur bevorzugten Berücksichtigung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers verletzt und die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt (Rn. 58).
(Orientierungssätze)