BAG: Stufenzuordnung nach Höhergruppierung auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA – mittelbare Altersdiskriminierung

Das BAG hat mit Urteil vom 25.3.2021 – 6 AZR 146/20, ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.6AZR146.20.0 – entschieden:

1. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung aufgrund eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA noch betragsbezogen erfolgt, gegenüber denjenigen, die ab dem 1. März 2017 infolge der Übertragung einer geänderten Tätigkeit stufengleich höhergruppiert werden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 19).

2. Das rein zukunftsgerichtete neue Entgeltsystem des TVöD bewirkt keinen Eingriff in erworbene Rechtspositionen. Nehmen die Tarifvertragsparteien einen Systemwechsel vor, müssen sie von den Beschäftigten gehegte bloße Erwartungen nicht berücksichtigen (Rn. 23).

3. Das Entgeltsystem des TVöD weist keinen Zusammenhang zwischen dem Alter eines Beschäftigten und dem Zeitpunkt einer möglichen Höhergruppierung auf. Dies gilt auch für die Zuordnung zu einer Entgeltstufe. Darum führt weder die Umstellung auf eine stufengleiche Höhergruppierung zum 1. März 2017 als solche noch der Ausschluss der nach § 29b TVÜ-VKA höhergruppierten Beschäftigten von dieser Umstellung zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung (Rn. 24).

(Orientierungssätze)