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BAG: Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz – Versorgung nach dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz – Anrechnung der fiktiven gesetzlichen Rente – Lebensversicherung

Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2021 – 3 AZR 53/20; ECLI:DE:BAG:2021:230221.U.3AZR53.20.0 – entschieden:

1. Härtefallklauseln – wie in § 28 HmbZVG – sollen Rechtsfolgen einer Umstellung der Versorgungsordnung in Grenzfällen abmildern. In besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen – gerade bei Systemwechseln – sollen mit ihnen unangemessen erscheinende und dem Sinn der Regelung widersprechende Ergebnisse vermieden werden. Sie sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Sie sollen in erster Linie die Anspruchshöhe, nicht jedoch den Anspruch selbst anpassen (Rn. 41 f.).

2. Nach § 31 Abs. 2 HmbZVG iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG werden koreanische Krankenschwestern, die nach der Grundlage ihres Einsatzes keine Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben konnten, so behandelt, als wären sie gesetzlich rentenversichert gewesen. Hierdurch entstehen allerdings unbillige Härten iSv. § 28 Satz 1 HmbZVG, da aus Anlass der Ablösung des Ersten Ruhegeldgesetzes die auf eine befreiende Lebensversicherung hin ausgelegte und angemessene Anrechnungsregel des § 26 Abs. 8 des 1. RGG durch die Anrechnung einer nach dem Näherungsverfahren berechneten fiktiven gesetzlichen Rente ersetzt wurde (Rn. 36, 48 f.).

3. In Anwendung der Härtefallklausel müssen sich koreanische Arbeitnehmerinnen nur die zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht notwendige befreiende Lebensversicherung in Anwendung des § 26 Abs. 8 des 1. RGG auf die Gesamtversorgung anrechnen lassen; einer Regelung, die auf die Bewertung gerade solcher Lebensversicherungen angelegt war (Rn. 53).

4. Dass Rentenanwartschaften auf betriebliche Altersversorgung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden können, steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang. In diesen Anwartschaften ist die Möglichkeit der Änderung in gewissen Grenzen angelegt (Rn. 59, 68).