Der Finanzausschuss hat am 9.6.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (19/28164) beschlossen (s. zum Entwurf Reuter, BB 2021, 707). Das Gesetz ist Teil der europäischen und nationalen Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ziel ist, eine größere Transparenz über deutsche Gesellschaften und ihre wirtschaftlich Berechtigten zu schaffen. Anlass ist die nach der EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten. Das bisherige deutsche System des Auffangregisters wird künftig auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften sind demnach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Zudem setzt das Gesetz die EU-Finanzinformationsrichtlinie um. Deren Ziel ist es, die Nutzung von Bankkonten -und Finanzinformationen zu erleichtern. Für den Zugang zum Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird das Bundeskriminalamt genannt. Die Änderungsanträge sehen bürokratische Erleichterungen für Vereine vor, dazu gehört die automatische Eintragung von Vereinen in das Transparenzregister und Erleichterungen bei der Gebührenbefreiung. Zudem wird der Kreis der Berechtigten zum Datenabruf erweitert: auf das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden.
(hib-Meldung vom Nr. 768 vom 9.6.2021)