Der BFH hat mit Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 – VIII R 11/18 – entschieden:
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-1431-4