Das BAG hat mit Urteil vom 5. 5. 2021 – 4 AZR 666/19, ECLI:DE:BAG:2021:050521.U.4AZR666.19.0 – entschieden:
1. Für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind nur die dort enthaltenen Tätigkeitsmerkmale maßgebend. Die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT finden aufgrund des Ausschlusses der Anwendung dieser Vergütungsordnung nach § 17 TVÜ-VKA aF keine Anwendung (Rn. 18 ff.).
2. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die diese nicht besitzen, grundsätzlich nach Satz 1 der Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Sieht die Entgeltordnung allerdings ein Tätigkeitsmerkmal für diesen Fall vor „(z.B. ‚in der Tätigkeit von …‘)“, ist nach Satz 3 der Vorbemerkungen Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist. Dann ist dieses Tätigkeitsmerkmal für die Eingruppierung maßgebend (Rn. 30 ff.).
3. Eine Beschäftigte ist „sonstige Beschäftigte“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA, wenn sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin verfügt. Aus der auszuübenden Tätigkeit können Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen gezogen werden, wenn die Beschäftigte eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine besonders qualifizierte – vorliegend um eine solche, die der Entgeltgruppe S 14 – 2 – TVöD/VKA zugeordnet ist -, liegt es nahe, von einer „sonstigen Beschäftigten“ auszugehen (Rn. 46, 51).
(Orientierungssätze)