© IMAGO / Shotshop

© IMAGO / Shotshop

BAG: Betriebliche Altersversorgung – Gleichheitssatz

Das BAG hat mit Urteil vom 23. 2. 2021 – 3 AZR 618/19, ECLI:DE:BAG:2021:230221.U.3AZR618.19.0 – entschieden:

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien regelhafte und verstetigte Zusatzarbeit nicht für betriebsrentenfähig erklären, wohl aber die für gleiche Arbeitszeit an andere Arbeitnehmer gezahlte Grundvergütung.

(Leitsatz)

1. Im Rahmen der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können Tarifvertragsparteien nur an bestimmte Entgeltbestandteile anknüpfen. Insoweit ist es grundsätzlich zulässig, das für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung maßgebliche Einkommen auf die jeweilige Grundvergütung zu begrenzen (Rn. 43 f.).

2. Eine tarifliche Regelung verstößt allerdings gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn bei Arbeitnehmern auf Abruf nur die Vergütung für eine vertraglich vereinbarte Grundarbeitszeit rentenfähig sein soll, nicht aber die gezahlte Vergütung für monatlich vereinbarte und verstetigte Mehrarbeit, die regelhaft anfällt. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern mit rentenfähiger fester Grundvergütung bei der Bestimmung des rentenfähigen Einkommens ist vor dem Hintergrund des Entgelt- und Versorgungszwecks betrieblicher Altersversorgung nicht gegeben. Das gilt trotz des Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (Rn. 45 ff.).

3. Sonstige Entgeltbestandteile wie Sachleistungen können die Ungleichbehandlung im Rahmen eines Gesamtvergleichs jedenfalls dann nicht kompensieren, wenn diese den Zweck haben, die Verbundenheit mit dem Arbeitsverhältnis zu fördern. Solche Vorteile können Nachteile bei einer arbeitszeitbezogenen Vergütung nicht ausgleichen (Rn. 64 ff.).

4. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Teilnichtigkeit der tariflichen Regelung (§ 134 BGB). Dies hat zur Folge, dass der betroffene Arbeitnehmer einen – ggf. nur anteiligen – Anspruch auf die vorenthaltene Vergünstigung – hier bei der Bestimmung des rentenfähigen Einkommens – hat, wenn dem Gleichheitssatz für die Vergangenheit nur so Rechnung getragen werden kann (Rn. 68 ff.).

5. Bei der Auslegung eines Prozessvergleichs sind an den Willen, auf Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zu verzichten, hohe Ansprüche zu stellen. Durch einen solchen Vergleich wird regelmäßig nur der Streit über den Gegenstand des Verfahrens erledigt (Rn. 79 ff.).

(Orientierungssätze)

ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 134; GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1, § 22 Abs. 1; ZPO §§ 256, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 559 Abs. 1