Mit Urteil vom 4.5.2021 – 17 U 31/20- hat das OLG Karlsruhe entschieden: Durch den Weiterverkauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen, mit dem Motor EA 189 versehenen Fahrzeugs entfällt der Schaden des Fahrzeugkäufers nicht. Dieser ist im Vertragsschluss über den Erwerb des Fahrzeugs zu sehen und wird durch dessen Veräußerung im Wege des Vorteilsausgleichs allenfalls zum Teil kompensiert.
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