Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 23.3.2021 – 1 W 4/21 (Wx) – entschieden: Der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG zwingend in einer Versammlung zu fassende Verschmelzungsbeschluss kann nicht in einer Generalversammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer gefasst werden, § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG ermöglicht dies nicht.
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