GA Tanchev schlägt mit Schlussanträgen vom 20.5.2021 – verb. Rs. C‑45/20 und C‑46/20 vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Unter den Umständen der Ausgangsverfahren ist eine nationale Rechtsprechung, die dem Vorsteuerabzugsrecht entgegensteht, wenn der Unternehmer ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung einer Lieferung zum Zeitpunkt des Erwerbs hat, den Steuerbehörden aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung keine für sie erkennbare Zuordnungsentscheidung mitgeteilt wurde, mit Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EG des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung unvereinbar.
2. Unter den Umständen der Ausgangsverfahren ist eine nationale Rechtsprechung, nach der eine Zuordnung zum privaten Vermögen unterstellt oder vermutet wird, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine Zuordnung zum Unternehmen vorliegen, mit Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung unvereinbar.
Volltext BB-Online BBL2021-1301-2