Das BAG hat mit Urteil vom 23.3.2021 – 3 AZR 24/20, ECLI:DE:BAG:2021:230321.U.3AZR24.20.0 – entschieden:
Ein Teilzeitarbeitnehmer ist bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 TzBfG im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung mit einem Vollzeitarbeitnehmer vergleichbar, der dieselbe Zeit der Betriebszugehörigkeit hat. Er ist nicht vergleichbar mit einem Vollzeitarbeitnehmer, wenn er bei eigener längerer Betriebszugehörigkeit dieselbe Zeit von auf
Vollzeit umgerechneten Tätigkeitszeiten erbracht hat (Rn. 19 ff.)
Betriebliche Altersversorgung