Das BAG hat mit Urteil vom 20.1.2021 – 4 AZR 286/20, ECLI:DE:BAG:2021:200121.U.4AZR286.20.0 – entschieden:
Die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs nach § 25 Einleitungssatz MTV ist nicht formbedürftig (§ 25.2 MTV) und verlangt keine Begründung. Es kommt nur darauf an, dass die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Allein die Angabe eines Grundes für diesen Freistellungsanspruch bei Antragstellung – etwa auf einem betrieblich verwendeten Formular – ist weder anspruchsbegründend noch anspruchsvernichtend (Rn. 47).
(Orientierungssatz)