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BFH: Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2020 – X R 21/19 – entschieden:

Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen –wenn auch irrtümlich– vorgenommen hat.

(Amtlicher Leitsatz)