Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2020 – X R 21/19 – entschieden:
Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen –wenn auch irrtümlich– vorgenommen hat.
(Amtlicher Leitsatz)