Der beschließende Senat folgt der Einschätzung des FG, dass es sich bei den Hinweisen des FA in dem Schreiben vom 17.08.2018 nicht um eine –offene oder auch verdeckte– Drohung mit einer Strafanzeige oder mit berufsrechtlichen Sanktionen handelt. Das FA stellt in dem genannten Schreiben vielmehr ausdrücklich auf das für eine Untersagung nach § 7 Abs. 1 StBerG (erst noch) auszuübende Ermessen ab und führt aus, dass zum einen der von dem Kläger geschilderte Sachverhalt bislang „nicht konkret greifbar“ sei und daher keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 StBerG biete und dass zum anderen die genannte Regelung keine zwangsläufige Entscheidung vorschreibe. Auch die Hinweise des FA auf die Möglichkeit einer Zurückweisung des Klägers nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO oder eines Bußgeldverfahrens nach § 160 StBerG enthalten keine Androhungen.
© IMAGO / agefotostock
BFH, Beschluss vom 30. September 2020, VII B 96/19
Der beschließende Senat folgt der Einschätzung des FG, dass es sich bei den Hinweisen des FA in dem Schreiben vom 17.08.2018 nicht um eine –offene oder auch verdeckte– Drohung mit einer Strafanzeige oder mit berufsrechtlichen Sanktionen handelt. Das FA stellt in dem genannten Schreiben vielmehr ausdrücklich auf das für eine Untersagung nach § 7 Abs. 1 StBerG (erst noch) auszuübende Ermessen ab und führt aus, dass zum einen der von dem Kläger geschilderte Sachverhalt bislang „nicht konkret greifbar“ sei und daher keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 StBerG biete und dass zum anderen die genannte Regelung keine zwangsläufige Entscheidung vorschreibe. Auch die Hinweise des FA auf die Möglichkeit einer Zurückweisung des Klägers nach § 80 Abs. 7 Satz 1 AO oder eines Bußgeldverfahrens nach § 160 StBerG enthalten keine Androhungen.