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BAG: Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag – Auslegung – Bezugnahmeklausel – betriebliche Übung – Mitbestimmung von Entlohnungsgrundsätzen – Regelungsspielraum

Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2021 – 3 AZR 267/20, CLI:DE:BAG:2021:230221.U.3AZR267.20.0 – entschieden:

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und des ihn ersetzenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für Sparkassenangestellte jeweils gültigen Fassung kann auch die in Ergänzung zum BAT geschlossenen für Sparkassenangestellte geltenden Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung erfassen. Dafür spricht, wenn die Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse deklaratorisch in Bezug genommen ist (Rn. 28 ff.).

2. Wechselt die Arbeitgeberin ihren Sitz und wird damit eine andere Zusatzversorgungskasse zuständig, ist der daraus folgende Wechsel der Kasse von den versorgungstarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst, die darauf ausgelegt sind, dass für jeden Versicherungspflichtigen nur eine Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung geführt wird, gedeckt (Rn. 34 ff.).

3. Da die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes ein komplexes System darstellen, das ständig der Notwendigkeit zu Änderungen ausgesetzt sein kann, können Arbeitnehmer die Übernahme von Beiträgen zur Kasse durch den Arbeitgeber nicht aufgrund betrieblicher Übung dahingehend verstehen, dass jede weitere tariflich den Arbeitnehmern zugewiesene Beitragspflicht unabhängig von Anlass und Höhe auch künftig übernommen werden wird (Rn. 38 ff.).

4. Auch wenn der Arbeitgeber mangels Tarifgebundenheit sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“ leistet, weil er hierzu normativ nicht verpflichtet ist, besteht kein Regelungsspielraum und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn ein zusätzlicher Beitrag von einer Zusatzversorgungskasse kraft Satzung autonom und aufgrund tariflicher Vorgaben festgesetzt wird und wegen arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Die bloße Durchsetzung bestehender, nicht mit einer Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers verbundener Rechte unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 52)

(Orientierungssätze)