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BGH: Stillstand eines Prozesses, der nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist

a) Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO und Eingang einer Verteidigungsanzeige des Beklagten ist das Gericht nach Ablauf der nicht genutzten Klageerwiderungsfrist gehalten, gemäß § 216 Abs. 2 ZPO unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

b) Soweit der Stillstand eines Prozesses nach einem Wegfall einer Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. Für die Verantwortlichkeit für den Stillstand des Prozesses kann nicht allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Wegfall der Unterbrechung abgestellt werden. Vielmehr kommt es entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Wegfall der Unterbrechung an.

BGH, Urteil vom 15.9.2026 – II ZR 73/24

(Amtliche Leitsätze)