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BAG: Kündigung – Nachteilsausgleich – fliegendes Personal – Anschlussrevision

Das BAG hat mit Urteil vom 25.3.2021 – 2 AZR 508/19 – entschieden:

1. § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 7. Juni 2016 (TVPV) gewährt der Personalvertretung Kabine wegen des in § 2 Abs. 1 TVPV vorgesehenen personellen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags keinen Verhandlungsanspruch, der den Ablauf der geplanten Stilllegung des Flugbetriebs als organisatorische Einheit umfasst (Rn. 12).

2. Eine Anschlussrevision nach § 554 ZPO ist unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Rn. 14).

3. Ein Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG steht allenfalls mit Klageansprüchen in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang, deren Erfolg davon abhängt, dass das Ar-beitsverhältnis der Parteien durch die betreffende arbeitgeberseitige Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Das ist bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Alt. 1 iVm. Abs. 1 BetrVG bzw. einer inhaltsgleichen tariflichen Regelung nicht der Fall (Rn. 18 f.).

4. Ein Kündigungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG und ein Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Alt. 1 iVm. Abs. 1 BetrVG bzw. einer inhaltsgleichen tariflichen Regelung stehen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (Rn. 20 ff.).

(Orientierungssätze)

BetrVG § 117 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 7. Juni 2016 § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1; ZPO § 554