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BAG: Teilzeitausbildung – Ausbildungsvergütung – Pro-rata-temporis-Grundsatz

Das BAG hat mit Urteil vom 1.12.2020 – 9 AZR 174/20, ECLI:DE:BAG:2020:011220.U.9AZR174.20.0 – entschieden:

1. Nach § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – BT ist die Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen (Rn. 21 ff.).

2. Auch die nach § 14 Abs. 1 TVAöD – BT an Auszubildende zu erbringende Jahres-sonderleistung ist in Abhängigkeit von der Höhe des gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD – BT zu zahlenden Ausbildungsentgelts zu berechnen (Rn. 44).

3. Vermögenswirksame Leistungen dienen dagegen der langfristigen Vermögensbildung und damit wesentlich anderen Zwecken als die Ausbildungsvergütung. Der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – AT honorieret nicht die Leistung des Auszubildenden und ist nicht in Abhängigkeit von der wöchentlichen Ausbildungszeit zu bestimmen. Er steht Auszubildenden, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren, nach den Regelungen des TVAöD – AT in ungekürzter Höhe zu (Rn. 47 ff.).

(Orientierungssätze)