Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Essen hat heute eine Klage eines Bergmanns auf Vergütung nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung verhandelt. Die Beklagte hatte nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus in der Zeche Prosper Haniel in Bottrop das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019 gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, da die Beklagte die im Rahmen des Massenentlassungsverfahrens erforderliche Konsultation nicht mit dem Gesamtbetriebsrat, sondern mit dem örtlichen Betriebsrat vorgenommen hatte (vgl. Pressemitteilung 30/20 vom 15.10.2020).
Der Kläger verlangt nunmehr die Nachzahlung einer Vergütung für das Jahr 2020 in Höhe von ca. 52.000,00 Euro abzüglich des gezahlten Arbeitslosengeldes.
Die Kammer hat in der Angelegenheit keine Entscheidung getroffen, sondern dem Kläger aufgeben, die Zusammensetzung seiner Forderung genauer zu spezifizieren. Es ist nach dem Lohnausfallprinzip zu prüfen, welche Zulagen und Zuschläge der Kläger bei einer Weiterarbeit in Ansehung des Endes der Förderung noch erhalten hätte. Hierfür ist erforderlich, dass die Vergütung genau aufgeschlüsselt wird.