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BGH: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung

ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e

In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.

ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42

Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

BGH, Beschluss vom 21.5.2026 – V ZB 90/25

(Amtliche Leitsätze)