ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e
In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42
Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.
BGH, Beschluss vom 21.5.2026 – V ZB 90/25
(Amtliche Leitsätze)

