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EuGH: Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen in Medien durch Politiker

Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie Art. 21 dieser Verordnung sind im Licht der Art. 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, von Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker mit dem Ziel, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und zu einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 gehören kann und dass Art. 21 dieser Verordnung auf eine solche Offenlegung Anwendung finden kann, sofern die unter Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung dieses Politikers beurteilte Offenlegung für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

EuGH, Urteil vom 18.6.2026 – C-376/24

(Tenor)