In der heutigen Kabinettssitzung hat Finanzminister Reinhard Meyer die Pläne für die Reform der Grundsteuer vorgestellt. Die Landesregierung wird das Bundesmodell anwenden, die Öffnungsklausel soll folglich nicht in Anspruch genommen werden.
Das Bundesmodell orientiert sich bei der Bemessung der Grundsteuer an der marktüblichen Bewertung von Grundstücken, die im Gegensatz zu reinen Flächenmodellen ein Maximum an Steuergerechtigkeit gewährleistet. Ein eigenes Landesgesetz ist nun nicht mehr notwendig, da das Land dem Bundesmodell bereits im Bundesrat zugestimmt hat. Die Entscheidung für das Bundesgesetz ermöglicht eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten.
Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform sind im Land Mecklenburg-Vorpommern bis Mitte 2024 rund 1,2 Mio. Grundstücke durch die Finanzämter neu zu bewerten. Dies soll ganz überwiegend automatisiert erfolgen. Hierfür werden in der Finanzverwaltung bis 2022 die Voraussetzungen geschaffen, damit die Erklärungen von den Eigentümern elektronisch eingereicht und von der Finanzverwaltung elektronisch weiterverarbeitet werden können.
Für die Berechnung des Grundsteuerwertes werden nur wenige Daten benötigt. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Fläche des Grundstücks, die Wohn-/Nutzfläche, das Baujahr, den Bodenrichtwert und die Art des Grundstücks.
Finanzminister Reinhard Meyer: „Die Zeitdrängt. Das Bundesverfassungsgericht hat uns noch bis 2025 eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Grundsteuerreform gewährt. Bis dahin muss die Reform abgeschlossen sein. Mit der Entscheidung für das Bundesmodell haben wir nun den ersten Schritt getan. Mir war wichtig, diese Entscheidung auch mit der kommunalen Ebene abgestimmt zu haben, schließlich geht es allein um kommunale Steuereinnahmen. Und ich bin sehr froh, dass wir uns gemeinsam für das Bundesmodell ausgesprochen haben, denn das ist mit seiner wertabhängigen Komponente das gerechteste Modell.“
(Quelle: PM FinMin Mecklenburg-Vorpommern Nr. 12/21 vom 13.4.2021)