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BAG: Eingruppierung – Werkstattleiter einer Autobahnmeisterei – Auslegung des Begriffs „in Leitungsfunktion“

BAG, Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 63/25

  1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Zuge der Überleitung der Bundesautobahnen und Fernstraßen in den Verantwortungsbereich des Bundes auf „Die Autobahn GmbH des Bundes“ überging, wurden nach § 3 Abs. 2 EÜTV Autobahn grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in das Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn übergeleitet (Rn. 16).
  2. Nach § 5 EÜTV Autobahn ist eine Eingruppierung nach der Überleitung nur dann vorzunehmen, wenn sich nach §§ 13, 14 MTV Autobahn iVm. dem Entgeltgruppenverzeichnis zum TV EGV Autobahn eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt (Rn. 16).
  3. Nimmt der Leiter einer Organisationseinheit innerhalb des vom ihm betreuten Bereichs selbst anfallende Aufgaben wahr, gehören diese als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit, wenn sie nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind sowie zu einem anderen Arbeitsergebnis führen (Rn. 27).
  4. Ein Beschäftigter ist „in Leitungsfunktion“ iSd. Entgeltgruppe 9b im Teil II Abschnitt 1 der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn tätig, wenn ihm die Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle und damit die organisatorische Gesamtzuständigkeit für einen abgrenzbaren Bereich übertragen ist, für den er die Verantwortung trägt. Das Tarifmerkmal erfordert weder eine disziplinarische Führungsverantwortung

(Orientierungssätze)