IMAGO / Panthermedia

© IMAGO / Panthermedia

BAG: Zustimmungsersetzung – Eingruppierung eines Hausmeisters

Das BAG hat mit Beschluss vom 16. 12. 2020 – 4 ABR 8/20, ECLI:DE:BAG:2020:161220.B.4ABR8.20.0 – entschieden:

1. Gegenstand der tariflichen Bewertung für die Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 ETV IB ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entsprechen muss. Nach dieser tariflichen Bestimmung kann sich die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sowohl aus einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit als auch aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Erforderlich ist daher zunächst die Bestimmung, ob es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine Gesamttätigkeit oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (Rn. 17 f.).

2. Das Tätigkeitsmerkmal A 11 ÜTV IB – „Hausmeister, der technische Anlagen bedient und überwacht“ – setzt die Tätigkeit eines Hausmeisters im berufskundlichen Sinn voraus. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit eines Hausmeisters mit einem Zusatz versehen haben, führt nicht dazu, dass es sich um eine in einem bestimmten zeitlichen Umfang gegenüber der „Normaltätigkeit“ eines Hausmeisters qualifizierte Tätigkeit handeln muss (Rn. 27 ff.).

(Orientierungssätze)