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BAG: Stufenzuordnung – einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L

Das BAG hat mit Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 205/20; ECLI:DE:BAG:2021:180221.U.6AZR205.20.0 – entschieden:

1. Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann.

2. Bei Lehrkräften kann einschlägige Berufserfahrung auch an einer Privatschule erworben werden.

(Leitsätze)

Orientierungssätze: 1. Das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte in einer gleichwertigen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die auch in der nach der Einstellung auszuübenden Tätigkeit weiterhin erforderlich sind, so dass er die neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann (Rn. 18, 35).

2. Nur die praktische Ausübung einer Tätigkeit kann einschlägige Berufserfahrung vermitteln. Es ist daher ohne Bedeutung, welche Tätigkeiten dem Beschäftigten beim früheren Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts hätten übertragen werden können, aber nicht übertragen worden sind (Rn. 39).

3. Eingruppierungsrechtliche Gesichtspunkte haben für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung keine Bedeutung. § 16 Abs. 2 TV-L gibt keinen zeitlichen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor. Einschlägige Berufserfahrung kann grundsätzlich auch durch eine Teilzeitbeschäftigung oder einen zeitlich untergeordneten Anteil der früheren Tätigkeit gewonnen werden (Rn. 35).

4. Die Erteilung von Unterricht an einer Privatschule kann bei Lehrkräften zum Erwerb einschlägiger Berufserfahrung führen. Auf die öffentlich-rechtliche Qualifikation der Schule (Ersatzschule oder Ergänzungsschule) kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die konkret verrichtete Lehrtätigkeit an der vormaligen Schule. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, welche zB den maßgeblichen Lehrplan, die Unterrichtsmethoden und ggf. die Prüfungsordnung berücksichtigt (Rn. 22 ff.).

5. Hat eine Gymnasiallehrkraft bei ihrem früheren Arbeitgeber nur in Sekundarstufe I oder II unterrichtet, beschränkt sich ihre Berufserfahrung auf diese Sekundarstufe. Sie kann damit bezogen auf eine nach der Einstellung uneingeschränkt geschuldete Tätigkeit als Gymnasiallehrkraft keine einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Die Sekundarstufen I und II sind dafür hinsichtlich der pädagogischen und fachlichen Anforderungen zu unterschiedlich (Rn. 36 ff.).

SchulG NRW § 10 Abs. 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1, §§ 16, 18 Abs. 2 und Abs. 5, §§ 100, 103 Abs. 2, §§ 116 bis 118; TV-L § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Protokoll-erklärung Nr. 1 und Nr. 3, § 44 Nr. 2a; TV EntgO-L § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3