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OLG Köln: Streichpreise für Matratzen

1. Es ist unzulässig, mit einem Streichpreis zu werben, wenn die beworbenen Produkte zuvor mit einem günstigeren Preis als dem jetzt beworbenen angeboten wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde vor dem Kaufvorgang nachträglich über diesen Umstand informiert wird.

2. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 RVG VV nicht entgegen.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG ist nicht gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen, wenn neben einem Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten auch ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt. Es ist dabei unerheblich, auf welche der anwendbaren Vorschriften sich der Anspruchsteller gestützt hat.

4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist keine Entgeltforderung im Sinn des § 288 Abs. 2 BGB.

OLG Köln, Urteil vom 27.3.2026 – 6 U 77/25

(Amtliche Leitsätze)