1. NV: Allein der Umstand, dass mehrere Parallelverfahren anhängig sind, führt nicht zu einem erhöhten Schwierigkeitsgrad eines Verfahrens, der eine Verfahrensdauer, die nach allgemeinen Maßstäben als überlang anzusehen ist, entschädigungsrechtlich rechtfertigen könnte. Der erhöhte Schwierigkeitsgrad eines Verfahrens wäre ohnehin erst in der dritten Phase des vom Senat typisierend zugrunde gelegten Drei-Phasen-Modells in der Weise zu berücksichtigen, dass die für Maßnahmen der Sachaufklärung oder für Überlegungen zur Rechtsfindung konkret aufgewendete Zeit auch nach mehr als zwei Jahren seit der Einleitung des Verfahrens als Teil der angemessenen Verfahrensdauer zu werten wäre.
2. NV: Eine von anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes vorgenommene Kompensation einer in einer Vorinstanz zu verzeichnenden unangemessen langen Verfahrensdauer mit einer Beschleunigung in der Rechtsmittelinstanz käme allenfalls in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht sein Verfahren in außergewöhnlich kurzer und deutlich unterdurchschnittlicher Zeit erledigt. Eine Verfahrensdauer von sechs Monaten ist für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof zwar unterdurchschnittlich, aber nicht außergewöhnlich kurz.
BFH, Beschluss vom 26.4.2025 – X K 3/25
(Amtliche Leitsätze)

