Art. 3 Buchst. g und j in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Aufnahme von Klauseln in Verbraucherkreditverträge entgegensteht, die die Anwendung des Zinssatzes nicht nur auf den Gesamtkreditbetrag, sondern auch auf Beträge vorsehen, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden und daher zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gehören.
EuGH, Urteil vom 23.4.2026 – C-744/24
(Tenor)

