Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.3.2021 – 12 U 155/20 – entschieden: 1. Eine Klausel in der Fahrzeugkaskoversicherung, die für den Fall des Wiederauffindens des entwendeten Fahrzeugs vorsieht, dass der Versicherer dessen Eigentümer wird, geht bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs grundsätzlich ins Leere. Denn der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen und der Leasinggeber als Eigentümer ist nicht Vertragspartei.
2. Die Klausel ist für diesen Fall ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.