Aufsatz: Bevorzugte Beschäftigung von Aktivrentnern: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer?

Die am 1.1.2026 eingeführte Aktivrente bedarf der betrieblichen Umsetzung. Nur Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden, können in den Genuss der Steuerbefreiung von monatlich 2 000 Euro kommen. Diese Weiterbeschäftigung kann mit den Interessen jüngerer Arbeitnehmer kollidieren. Blockiert der Aktivrentner seinen bisherigen Arbeitsplatz, kann sich die Beförderung eines jüngeren Arbeitnehmers um Jahre verzögern. Stehen betriebsbedingte Kündigungen an, kann die Verschonung des Aktivrentners zur Kündigung jüngerer Arbeitnehmer führen. Soll der Aktivrentner erst eingestellt werden, können jüngere Bewerber um den Arbeitsplatz das Nachsehen haben. In solchen Situationen stößt die Weiterbeschäftigung der Aktivrentner auf das Verbot der Ungleichbehandlung der jüngeren Arbeitnehmer. Zu fragen ist, ob diese unterschiedliche Behandlung nach § 10 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt ist und ob sich die Hintansetzung der Jüngeren in der Sozialauswahl nach dem gemäß § 2 Abs. 4 AGG anwendbaren § 1 Abs. 3 KSchG rechtfertigen lässt. Diesen Fragen geht der nachfolgende Beitrag nach.

Löwisch, BB 2026, 1013-1017