Das BAG hat mit Beschluss vom 20. 1. 2021 – 7 ABR 3/20, ECLI:DE:BAG:2021:200121.B.7ABR3.20.0 – entschieden:
1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WO erfolgt die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen). Nach § 12 Abs. 3 WO gibt die Wählerin oder der Wähler ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Danach erfordert die Stimmabgabe die Verwendung von Wahlumschlägen, die vom Wahlvorstand zur Verfügung zu stellen sind (Rn. 18).
2. § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 WO sind wesentliche Wahlvorschriften. Verstößt der Wahlvorstand hiergegen, indem er die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchführen lässt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 19 BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigen (Rn. 19 ff.).
(Orientierungssätze)