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BAG: Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes

Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2020 – 5 AZR 103/20 – entschieden:

Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind keine Praktika im mindestlohnrechtlichen Sinne. Sie unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes.

(Leitsatz)

1. Dem Begriff des Arbeitnehmers iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG liegt der nationale allgemeine Arbeitnehmerbegriff zugrunde (Rn. 17).

2. Eine Anpassungsqualifizierung als Maßnahme, die im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach §§ 4 ff. BQFG dazu dient, von der zuständigen Anerkennungsstelle in einem förmlichen Bescheid ausgewiesene wesentliche Unterschiede zwischen einem im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweis und dem Abschluss in einem deutschen Ausbildungsberuf (nicht-reglementierter Referenzberuf) auszugleichen, ist eine iSv. § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 MiLoG der Berufsausbildung iSd. Berufsbildungsgesetzes „vergleichbare praktische Ausbildung“ und kein Praktikum im mindestlohnrechtlichen Sinne. Eine Person, die sich im Rechtsverhältnis mit einem privaten Ausbilder einer solchen Qualifizierung unterzieht, unterfällt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (Rn. 21 ff.).

(Orientierungssätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-883-1