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EuGH: Fremdwährungsdarlehen – Verjährungsfristen für Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge

1. Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach der Verbraucher im Fall der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags, der ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann, weil diese sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, die Rechtsfolgen der Feststellung dieser Nichtigkeit nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demnach nicht in der Lage war, die Rechte, die ihm diese Richtlinie verleiht, sachgerecht geltend zu machen.

2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist des Anspruchs eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer Klausel wie derjenigen gezahlt wurden, die zur Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof geführt hat oder die Gegenstand der Entscheidung durch das nationale Gericht war, bzw. für die Fortsetzung dieser Frist nach deren Hemmung der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, zu dem der Gerichtshof über die Auslegung dieser Richtlinie oder das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln entschieden hat.

EuGH, Urteil vom 19.3.2026 – C-679/24

(Tenor)