BAG, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 4 AZR 36/25
Eine „große Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit“ iSd. Protokollerklärung zu Entgeltgruppe
9b TV-L ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der dort bestehende
Arbeitskräftebedarf – umgerechnet in Vollzeitäquivalente – den Mindestwert von
drei Beschäftigten erheblich überschreitet. Das setzt voraus, dass dieser Mindestwert
um das Dreifache überschritten ist (Rn. 32).
(Orientierungssatz)

