Das BAG hat mit Urteil vom 27.10.2020 – 9 AZR 630/19, ECLI:DE:BAG:2020:271020.U.9AZR630.19.0 – entschieden:
1. Nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte erhält der Arbeitnehmer während seines Urlaubs ein Entgelt, dessen nicht in Monatsbeträgen festgelegte Bestandteile auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), zu berechnen ist (Rn. 13).
2. Ziel der Tarifbestimmung ist es, das übliche Arbeitsentgelt, das einem Arbeitnehmer zusteht, im Urlaubszeitraum zu verstetigen. Befindet sich ein Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem Urlaub in Elternzeit, führt dies nicht zu einer Verschiebung des Bezugszeitraums. Stattdessen ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das hypothetische Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er sich im Berechnungszeitraum nicht in Elternzeit befunden hätte (Rn. 22).
(Orientierungssätze)