Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2021 – 10 AZR 138/19, ECLI:DE:BAG:2021:270121.U.10AZR138.19.01 – entschieden:
Mit den Tätigkeiten, die in den Abschnitten I bis VII des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes genannt sind, haben die Tarifvertragsparteien den Begriff „Betriebe des Baugewerbes“ definiert, der den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge bestimmt (Rn. 22 ff.). (Orientierungssätze)
Amtliche Leitsätze: 1. Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden.
2. Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.