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LAG Nürnberg: Streitwert – Gegenstandswert – Zustimmungsersetzungsverfahren – Bindung an Antrag

Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.1.2021 – 2 Ta 152/20 – entschieden:

Im Verfahren nach § 33 RVG muss sich Beschwerdeentscheidung auf den Beschwerdeantrag oder bei nicht formuliertem Antrag auf das erkennbare Beschwerdeziel beschränken.

(Leitsatz)

Volltext: BB-ONLINE BBL2021-819-2