Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.1.2021 – 2 Ta 152/20 – entschieden:
Im Verfahren nach § 33 RVG muss sich Beschwerdeentscheidung auf den Beschwerdeantrag oder bei nicht formuliertem Antrag auf das erkennbare Beschwerdeziel beschränken.
(Leitsatz)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-819-2