a) Das Risiko, dass die vom Auftraggeber der Einreicherbank im Rahmen eines Dokumenteninkassos als Inkassobank vorgegebene Bank an der – ebenfalls vom Auftraggeber vorgegebenen – Anschrift tatsächlich keine Niederlassung unterhält, so dass der von der Einreicherbank an diese Anschrift weitergeleitete Inkassoauftrag nicht bei der benannten Inkassobank eingeht, trägt nicht die Einreicherbank, sondern der Auftraggeber.
b) Eine Pflichtverletzung der Einreicherbank liegt in einem solchen Fall nicht darin, dass diese tatsächlich kein Unterauftragsverhältnis nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inkassobank begründet.
c) Die Angaben, die nach Art. 4 Buchst. b iv. ERI 522 über die Inkassobank im Inkassoauftrag enthalten sein sollten, dienen nicht dazu, eine Überprüfung der Identität der Inkassobank durch die Einreicherbank zu ermöglichen, sondern dazu, den Auftrag ohne Rückfragen ausführen zu können und unklare Weisungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 3.2.2026 – XI ZR 159/24
(Amtliche Leitsätze)

