Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.
BGH, Urteil vom 14.1.2026 – XII ZR 23/23
(Amtlicher Leitsatz)

