BAG, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 9 AZR 266/24
- Die Wirksamkeit einer in einem vorformulierten Fortbildungsvertrag getroffenen Abrede
über die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist anhand von § 305c Abs. 2,
§§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen (Rn. 12). - Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es darauf an,
wie die Klausel – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Rn. 17).
Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel,
geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB
setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens
zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den
klaren Vorzug verdient. Es müssen Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen
(Rn. 18). - Knüpft eine durch den Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsregelung die Pflicht
zur Rückzahlung von Fortbildungskosten sowohl an eine Eigenkündigung als auch
eine Arbeitgeberkündigung, wenn sie „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden
Gründen“ ausgesprochen wird, kommen mehrere Auslegungsvarianten in Bezug auf
den Begriff des „Vertretenmüssens“ in Betracht (Rn. 20 ff.). Da keine von ihnen klar
vorzugswürdig ist, gehen die verbleibenden Zweifel zulasten des Arbeitgebers
(Rn. 30 f.). - Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der
Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten
soll. Dasselbe gilt, wenn bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dazu führt,
dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt und der Arbeitnehmer aus diesem
Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet (Rn. 38). - An den Arbeitgeber als Klauselverwender werden hierdurch keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt. Es ist ihm möglich, die Fälle, in denen der Arbeitnehmer unverschuldet
seine Leistung vor Ablauf der Bindungsdauer nicht mehr erbringen kann,
von der Rückzahlungspflicht auszunehmen (Rn. 41).
(Orientierungssätze)

