Art. 101 AEUV ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung, von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen eines von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahrens zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise nicht ausdrücklich vorsieht, dass die von dieser Behörde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase dieses Verfahrens zwingend ist, so dass die Behörde diese Frist einseitig durch mit Gründen versehene Rechtsakte, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, verlängern darf, wenn Umstände eintreten, die zu einer Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens oder der Zahl der von ihm erfassten Unternehmen führen, sofern eine solche Verlängerung nicht zu einer Überschreitung der angemessenen Frist führt, innerhalb deren diese Ermittlungsphase abgeschlossen werden muss.
EuGH, Urteil vom 15.1.2026 – C-588/24
(Tenor)

