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BAG: Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs – erzwingbares Mitbestimmungsrecht aufgrund Tarifvertrags – Öffnungsklausel – Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte

BAG, Beschluss vom 23.9.2025 – 1 ABR 20/24

  1. Eine Einigungsstelle ist nach § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG auch dann zuständig, die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Spruch zu ersetzen, wenn eine tarifliche Bestimmung die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auf Gegenstände der freiwilligen Mitbestimmung erweitert (Rn. 12).Lässt ein Tarifvertrag in Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung betriebliche Regelungen zu, bedarf die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten nicht nur eine Öffnungsklausel, sondern ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht vorsehen wollen, deutlicher Anhaltspunkte (Rn. 16).
  2. Die Regelung in § 12 Abschn. I Unterabschn. A Nr. 10 BMTV, nach der die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, betrieblich zu regeln ist, vermittelt dem Betriebsrat kein erzwingbares Recht zur Mitbestimmung. Bei der Tarifnorm handelt es sich um eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Rn. 17 ff.).

(Orientierungssätze)