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BAG: Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub

BAG, Urteil vom 19. August 2025 – 9 AZR 216/24

  1. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage
    von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen (Rn. 15).
  2. Um die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu bewirken, muss der Arbeitgeber den
    Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung von der Arbeitspflicht freistellen und ihm
    das Urlaubsentgelt entweder nach § 11 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen
    Zahlung vorbehaltlos zusagen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne die
    Urlaubsbewilligung für den Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung verpflichtet ist
    (Rn. 17 f.).
  3. An gesetzlichen Feiertagen kann Urlaub gewährt werden, wenn die Beschäftigung
    des Arbeitnehmers am jeweiligen Tag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen
    ist (Rn. 21).
  4. Da nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes Arbeits- und Urlaubstage in
    Relation zueinanderstehen, finden bei der Urlaubsberechnung grundsätzlich nur Tage
    Berücksichtigung, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl
    der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen
    Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage anhand der sog. Jahresformel zu
    ermitteln (Rn. 25 ff.).
  5. Auch in einem Rettungsdienst, der an sieben Tagen in der Woche durchgehend
    betrieben wird, darf der Urlaubsanspruch nicht mit 42 Kalendertagen angegeben werden.
    Bei einem (tariflichen) Urlaubsanspruch von sechs Wochen beziehen sich 42 Kalendertage
    Urlaub auf alle sieben Tage einer Woche. Um den sechswöchigen Urlaubsanspruch
    zu erwerben, müssten die im Rettungsdienst Beschäftigten dauerhaft an allen
    sieben Tagen der Woche tätig sein. Dies ist jedoch wegen entgegenstehender arbeitszeitrechtlicher
    Vorgaben unzulässig (Rn. 28).
  6. Bei der Berechnung des Urlaubs und seiner Erfüllung ist jeder Kalendertag, an dem
    der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, unabhängig davon zu berücksichtigen,
    ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer tageübergreifenden Nachtschicht einsetzt. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen (Rn. 34).

(Orientierungssätze)